Weiter zum Inhalt
Satzung

Satzung der Grünen Jugend M-V

§ 1: Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen “Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern” (GJ M-V).
(2) Die Grüne Jugend MV ist als selbständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von Bündnis90/ die Grünen Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist die Kreisverbandsgeschäftstelle in der Wismarschen Straße 3, 18057 Hansestadt Rostock.
(4) Die „Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern“ ist der mecklenburg-vorpommersche Landesverband der „Grünen Jugend Bundesverband“.
§ 2: Aufgaben
Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern stellt sich folgende Aufgaben:
1) innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für seine Ziele zu wirken und die Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend dem gültigen Grundsatzprogramm zu artikulieren und zu vertreten
2) politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen
3) Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf verschiedenen Ebenen zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen beizutragen
4) die Interessen der Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90/Die Grünen zu vertreten und diese bei deren Aktionen zu unterstützen, sofern diese sich mit den Zielen der Grünen Jugend decken.
5) Kontakte mit nichtparteilichen und parteilichen Jugendinitiativen anzustreben.
§ 3: Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist jedes Mitglied des Grüne Jugend Bundesverbandes, das seinen Lebensmittelpunkt in Mecklenburg-Vorpommern hat und sich mit den Zielen und Grundsätzen der GJ M-V bekennt.
(2) Der Eintritt in die Grüne Jugend ist wahlweise beim Bundesverband, Landesverband oder bei den Kreisverbänden schriftlich möglich. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmenantrages kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(4) Die Mitgliedschaft endet: – am 28. Geburtstag – durch Tod – durch Ausschluss – durch Austritt
Das Ausschlussverfahren regelt die Bundessatzung.
(5) Die Mitglieder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern zahlen einen Mindestjahresbeitrag, näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
§ 4: Gliederung und Aufbau
(1) Kern der Arbeit der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern sind die Kreisverbände (KV). Ein KV besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie bestimmen selbstständig über ihre Angelegenheiten, Strukturen und Finanzen.
(2) Der Landesverband hat folgende Organe: – die Landesmitgliederversammlung (LMV) – den Landesvorstand (LaVo).
§ 5: Landesmitgliederversammlung (LMV)
(1) Die LMV ist oberstes Organ der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
(2) Die LMV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom LaVo mit einer Ladungsfrist von im Regelfall mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge einberufen. Die Ladungsfrist kann in begründeten Dringlichkeitsfällen auf zwei Wochen verkürzt werden. Ebenso kann eine LMV von mindestens 20% der Mitglieder oder 1/3 der KVs beantragt werden.
(3) Die LMV … – bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes. – kontrolliert die Finanzen. – beschließt über das Programm. – beschließt über eingebrachte Anträge. – wählt und entlastet den Vorstand; sie nimmt seine Berichte entgegen. – wählt ein Präsidium und eine SchriftführerIn. – beschließt und ändert die Satzung.
(4) Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Sie gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
(5) Ist die LMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen zu einer weiteren LMV eingeladen werden. Diese LMV ist in jedem Fall beschlussfähig.
(6) Antragsberechtigt sind der LaVo, die KVs und jedes Mitglied.
(7) Die LMV wählt je 2 Delegierte für den Landesdelegiertenrat (LDR) und die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) von Bündnis90/ DIE GRÜNEN in Mecklenburg- Vorpommern. Die Grüne Jugend MV erhält Rede- und Antragsrecht.
(8) Die LMV wählt eine Delegierte für den Landesfrauenrat von Bündnis90/ DIE GRÜNEN in Mecklenburg- Vorpommern. Das Mitglied erhält Antrags-, Rede- und Abstimmungsrecht.
(9) Die LMV kann eineN DeligierteN für den LaVo von Bündnis90/ Die Grünen entsenden, die/ der dem LaVo regelmäßig über Beschlüsse, Vorhaben und sonstiges berichtet. Das Mitglied erhält Antrags- und Rederecht.
§ 6: Landesvorstand (LaVo)
(1) Der Landesvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, die nach Möglichkeit verschiedengeschlechtlich sein sollen, und dem/der SchatzmeisterIn. Die LMV kann außerdem mit einfacher Mehrheit die Erweiterung um einen oder zwei BeisitzerInnen für jeweils eine Wahlperiode beschließen.
(2) Der LaVo führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der LMV. Er vertritt den Landesverband geschäftlich nach außen.
(3) Der/die SchatzmeisterIn trägt die Hauptverantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der/die SchatzmeisterIn hat regelmäßig Rücksprache mit der LGS von Bündnis90/ Die Grünen und dem LaVo zu halten, damit sowohl der/ die SchatzmeisterIn als auch der LaVo über die aktuelle finanzielle Lage informiert sind. Weiterhin ist der Schatzmeister verpflichtet, jedem Mitglied über die gegenwärtige Rechnungslage Auskunft zu erteilen. Der/die SchatzmeisterIn vertritt die Grüne Jugend M-V im Landesfinanzrat von Bündnis 90/ DIE GRÜNEN in Mecklenburg- Vorpommern. Das Mitglied erhält Antrags-, Rede- und Abstimmungsrecht.
(4) Der LaVo repräsentiert den Landesverband politisch nach außen und gegenüber der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN.
(5) Die LaVo-Mitglieder werden auf ein Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit ist in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens (konstruktives Misstrauensvotum) jederzeit möglich.
(6) Der LaVo sollte sich aus Mitgliedern verschiedener KVs zusammensetzen, damit möglichst jeder KV schnell durch das örtliche LaVo-Mitglied über Aktionen, Beschlüsse des LaVos etc. informiert werden kann. Gleichzeitig können so die Interessen jedes KVs im LaVo repräsentiert werden.
(7) Scheidet ein LaVo- Mitglied aus wird eine Dringlichkeits- LMV einberufen. Auf dieser LMV wählen Mitglieder ein neues Mitglied. Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet mit der des übrigen LaVo.
(8) Der LaVo gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7: Allgemeines Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht in dem darauf folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss auf der Tagesordnung der LMV fristgerecht angekündigt werden.
(4) Über Sitzungen aller Organe sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
(5) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(6) Die Fahrkosten der Delegierten für den LaVo, den Landesfinanzrat, den Landesfrauenrat, der LDK und dem LDR übernimmt der Landesverband von Bündnis90/ DIE GRÜNEN in Mecklenburg- Vorpommern.
§ 8: Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene LMV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband Bündnis 90/ die Grünen in Mecklenburg-Vorpommern zu.
§ 9: Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss sofortig in Kraft.
(2) Alle Satzungsänderungen treten am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

Unterzeichnet durch den Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern:

Erik Nowe (Sprecher)

Florian Geyder (Sprecher)

Malte Metz (Schatzmeisterin)

Kevin Dollriess (Beisitzer)

Schreibe einen Kommentar

Valides XHTML & CSS. Realisiert mit Wordpress und dem Blum-O-Matic -Theme von kre8tiv.
25 Datenbankanfragen in 0,205 Sekunden · Anmelden